Die Satzung der DVJJ
Satzung der – Landesgruppe Baden-Württemberg – in der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.
Satzung der – Landesgruppe Baden-Württemberg – in der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.
Die Landesgruppe Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesgruppe) ist der Zusammenschluss der in Baden-Württemberg wohnenden Mitglieder der „Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.“ (im Folgenden: DVJJ). Sie hat die Form eines nicht rechtsfähigen Vereins und hat ihre Grundlage in § 16 der Satzung der DVJJ. Die Landesgruppe hat ihren Sitz am Dienstsitz der/des Vorsitzenden.
Die Landesgruppe hat die Aufgabe, innerhalb ihrer Region Baden-Württemberg den persönlichen, fachlichen und beruflichen Kontakt zwischen den Mitgliedern zu pflegen und ihnen Gelegenheit zu geben, die Ziele der Vereinigung gemäß § 2 der Satzung der DVJJ praktisch zu fördern. Zu diesem Zweck können – Fachtagungen und sonstige Veranstaltungen abgehalten, – Informationsdienste herausgegeben und – Fachgruppen gebildet werden.
„§ 2 Ziele und Aufgaben“ der Satzung der DVJJ lautet:
(1) Die Vereinigung hat das Ziel, die mit der Jugendkriminalität zusammenhängenden Fragen unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen zu erörtern und ihre Lösung zu fördern. Sie will ein Forum für die fachliche, fachpolitische und öffentliche Diskussion in der Jugendkriminalrechtspflege sowie der Jugendkriminal- und Jugendhilfepolitik sein.
(2) Die Vereinigung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Umfassende kriminalpolitische Information der Mitglieder über die mit der Jugendkriminalität zusammenhängenden Fragen, Erkenntnisse, Erfahrungsberichte, Diskussionen und Untersuchungen.
2. Erarbeitung und Vertretung fachlicher und fachpolitischer Positionen und Stellungnahmen.
3. Förderung des interdisziplinären Erfahrungsaustausches und der Fortbildung der in der Jugendkriminalrechtspflege tätigen Berufsgruppen auf regionaler und überregionaler Ebene durch Arbeitskreise, Fachtagungen und Fortbildungsangebote.
4. Beratung von Mitgliedern bei der Entwicklung und Realisierung von Projekten und bei der Lösung praktischer Probleme.
5. Förderung der Zusammenarbeit der Fachkräfte, Institutionen und Organisationen der Jugendkriminalrechtspflege und der Jugendhilfe auf Bundes-, Landes- und auf regionaler Ebene.
6. Mitwirkung in anderen Fachorganisationen und Verbänden.
7. Zusammenwirken mit Organisationen und Institutionen der Wissenschaft und Forschung, der Aus-, Fort- und Weiterbildung.
8. Pflege der Kontakte und der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene.
9. Vorbereitung des Deutschen Jugendgerichtstages im Abstand von drei Jahren.
(3) Die Vereinigung ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
Mitglieder der Landesgruppe sind alle Mitglieder der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e. V., die in Baden-Württemberg wohnhaft oder berufstätig sind. Auf Antrag können die Mitglieder der DVJJ aus angrenzenden Gebieten in die Landesgruppe aufgenommen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Landesgruppe.
Organe der Landesgruppe sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
1) Die Mitgliederversammlung ist durch die/den Vorsitzende(n) mindestens einmal im Jahr sowie auf
Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einzuberufen.
2) Die Einladung mit Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich bekanntzugeben. Von der Einhaltung der Frist kann in dringenden Fällen abgesehen werden. Mitglieder, die der Landesgruppe eine E-Mailadresse mitgeteilt haben, können per E-Mail eingeladen werden.
3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und ihnen die Tagesordnung mit der Einladung bekannt gegeben worden ist.
4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern in dieser Satzung nichts andres bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen Beschlüsse über folgende Gegenstände:
– Satzungsänderung,
– Auflösung der Landesgruppe,
– vorzeitige Abberufung des Vorstands oder eines seiner Mitglieder.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung der Landesgruppe bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Geschäftsführenden Ausschuss der DVJJ.
Der Mitgliederversammlung obliegt die
a) Beschlussfassung in allen grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Landesgruppe gehören;
b) Wahl und Abberufung des Vorstands sowie zweier Kassenprüfer(innen);
c) Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des jährlichen Tätigkeits- und des Finanzberichtes des Vorstands der Landesgruppe;
d) Beschlussfassung über die Änderung dieser Satzung und die Auflösung der Landesgruppe.
1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem Stellvertreter(in), einer/einem Schriftführer(in) und einer/einem Kassenführer(in) sowie aus bis zu 4 Beisitzer(innen). Im Vorstand sollen nach Möglichkeit folgende Berufsgruppen und Fachgebiete vertreten sein:
– Jugendgerichtsbarkeit (Jugendgericht/ Jugendstaatsanwaltschaft)
– Jugendgerichtshilfe
– Bewährungshilfe/Jugendstrafvollzug
– Wissenschaft (Rechtswissenschaft, Psychologie, Medizin, Erziehungswissenschaft etc.)
– Kriminalpolizei/Rechtsanwaltschaft
– Freie und Öffentliche Jugendhilfe.
2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger.
3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit eine Ersatzperson berufen.
4) Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden.
1) Der Vorstand wird entsprechend seiner satzungsgemäßen Zusammensetzung in folgenden Reihenfolge nacheinander in getrennten Wahlgängen gewählt:
a) Vorsitzende(r)
b) Stellvertreter(in)
c) Weitere Mitglieder des Vorstands (Schriftführer, Kassenführer, Beisitzer)
2) Sodann werden die Kassenprüfer(innen) gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
3) Auf Antrag eines Mitglieds ist die Wahl geheim durchzuführen.
1) Die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertreter(in) vertreten die Landesgruppe nach außen und gegenüber den Organen der DVJJ. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und erledigt die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.
2) Verpflichtungen der Landesgruppe, die den Betrag von 1.000 EUR übersteigen, bedürfen der Zustimmung durch einen Beschluss des Vorstands.
3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertreter(in) anwesend sind.
4) Der Vorstand kann Beschlüsse auch in der Form fassen, dass über schriftlich oder per E-Mail übermittelte Vorlagen abgestimmt wird. Ein Beschluss kommt dadurch zustande, dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder der Vorlage schriftlich oder per E-Mail zustimmt oder innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Versand der Vorlage mehr Ja- als Neinstimmen eingegangen sind.
5) Über Beschlüsse des Vorstands ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen.
Über den Verlauf der Sitzung ist innerhalb von zwei Wochen eine Niederschrift anzufertigen, die die Namen der Anwesenden, die Beratungsgegenstände, die Anträge, den Wortlaut der Entschließungen, das Stimmenverhältnis und die Themen der Vorträge enthält. Die Niederschrift ist von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen. Eine Abschrift ist der DVJJ zu übersenden.
1) Die Landesgruppe führt eine eigene Kasse und Rechnung.
2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3) Die Landesgruppe überweist jährlich jeweils mindestens ein Drittel ihrer Einnahmen aus Geldbußen an die Bundeskasse der DVJJ. Dabei verbleibt ein jährlicher Mindestbetrag von 1500 EUR der Landesgruppe.
4) Die Landesgruppe gibt der DVJJ einen jährlichen Tätigkeits- und Finanzbericht.
1) Die Landesgruppe ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Mittel der Landesgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Landesgruppe. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Landesgruppe keinerlei Vermögensanteile der Landesgruppe zurück.
3) Die Landesgruppe darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Landesgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Landesgruppe oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen an die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e. V., die es ausschließlich für satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. März 2013 in Heidelberg beschlossen und durch Genehmigung des Geschäftsführenden Ausschusses der DVJJ vom 17. Januar 2014 in Kraft gesetzt.